565.056. 1.,p>(3) Die Person stellt absichtlich eine andere Person in die Befürchtung einer unmittelbaren Körperverletzung;
(4) Die Person führt rücksichtslos ein Verhalten durch, das ein erhebliches Risiko für Tod oder schwere Körperverletzung einer anderen Person darstellt;
(5) Die Person verursacht wissentlich oder versucht, physischen Kontakt mit einer Person mit einer Behinderung herzustellen, den eine vernünftige Person, die keine Behinderung hat, für beleidigend oder provokativ halten würde; oder
(6) Die Person verursacht wissentlich physischen Kontakt mit einer anderen Person, die andere Person wird den Kontakt als beleidigend oder provokativ betrachten.,
2. Außer wie in Unterabschnitt 3 dieses Abschnitts vorgesehen, ist ein Angriff vierten Grades ein Vergehen der Klasse A.
3. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Unterteilung (3) oder (6) von Unterabschnitt 1 dieses Abschnitts ist ein Vergehen der Klasse C, es sei denn, das Opfer ist ein besonderes Opfer, da der Begriff „besonderes Opfer“ in Abschnitt 565.002 definiert ist.