(a) (1) Keine Person darf vorsätzlich und unzüchtig irgendeine unzüchtige oder laszive Handlung gegen oder mit dem Körper oder einem Teil oder Mitglied davon eines Kindes unter dem Alter von 16 Jahren begehen, mit der Absicht, die Lust, Leidenschaften oder sexuellen Wünsche dieser Person oder eines solchen Kindes zu wecken, anzusprechen oder zu befriedigen.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, wenn die Person jünger als 19 Jahre ist, das Kind mindestens 15 Jahre alt ist und das Verhalten einvernehmlich ist.,
(b) Eine Person, die gegen Unterabschnitt (a) dieses Abschnitts verstößt, ist:
(1) Für eine erste Straftat, die nicht weniger als zwei Jahre und nicht mehr als 15 Jahre inhaftiert ist, und kann außerdem mit einer Geldstrafe von nicht mehr als $5,000.00 oder beides bestraft werden.
(2) Für eine zweite Straftat, inhaftiert nicht weniger als fünf Jahre und eine maximale Laufzeit des Lebens, und, zusätzlich, kann nicht mehr als $25,000.00, oder beides bestraft werden.
(3) Für eine dritte oder nachfolgende Straftat, inhaftiert nicht weniger als 10 Jahre und eine maximale Laufzeit des Lebens, und, zusätzlich, kann bestraft werden nicht mehr als $25,000.00, oder beides.,
(c) (1) Mit Ausnahme der Unterteilung (2) dieses Unterabschnitts umfasst eine gemäß Unterteilung(b) (2) dieses Abschnitts verordnete Strafe mindestens eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und eine gemäß Unterteilung(b) (3) dieses Abschnitts verordnete Strafe mindestens eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Die in dieser Unterteilung vorgeschriebenen fünf-und zehnjährigen Haftstrafen werden verbüßt und dürfen nicht ausgesetzt, aufgeschoben oder als überwachte Strafe verbüßt werden., Der Angeklagte hat bis zum Ablauf der fünfjährigen oder zehnjährigen Haftstrafe keinen Anspruch auf Bewährung, Bewährung, Bewährung oder eine andere Art der vorzeitigen Freilassung.
(2) Das Gericht kann von den in den Unterabschnitten (b) (2) und (3) dieses Abschnitts vorgeschriebenen fünfjährigen und zehnjährigen Haftstrafen abweichen und eine geringere Haftstrafe verhängen, wenn das Gericht schriftlich feststellt, dass der Abwärtstrend den Interessen der Justiz und der öffentlichen Sicherheit dient.,
(d) Eine Person, die wegen Verstoßes gegen die Unterteilung (b) (2) oder (3) dieses Abschnitts verurteilt wurde, wird gemäß Abschnitt 3271 dieses Titels verurteilt.
(e) Jede vorherige Verurteilung wegen sexueller Übergriffe oder schwerer sexueller Übergriffe gilt als vorherige Straftat zum Zwecke der Verurteilung. Dieser Abschnitt gilt nicht für eine Person, die wegen sexueller Übergriffe verurteilt wurde, die begangen wurden, als die Person jünger als 19 Jahre alt war und einvernehmlichen Sex mit einem Kind von mindestens 15 Jahren hatte.,
(f) Verhalten, das die Straftat des unzüchtigen und lasziven Verhaltens mit einem Kind gemäß diesem Abschnitt darstellt, gilt als Gewalttat zum Zwecke der Bestimmung der Kaution gemäß Kapitel 229 dieses Titels.